Allgemeine Einkaufsbedingungen der SCHMIDT-KUPPLUNG GmbH (AEB)
1. Geltungsbereich
1. Diese AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten trotz der Bezeichnung als Einkaufsbedingungen auch für die Herstellung von Werken durch den Lieferanten.
3. Die AEB gelten grundsätzlich ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht aus-drücklich widersprechen.
4. Individuelle Vertragsabreden und Angaben in unseren Bestellungen haben stets Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handels-kammer in Paris herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses gültigen Fassung. Haben wir dem Lieferanten die AEB oder ihre Änderung in Textform mitgeteilt, gilt im Zweifel die zuletzt mitgeteilte Fassung. Diese AEB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
6. Verweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Bestellungen und Vertragsschluss
1. Soweit unsere Angebote nicht eine andere Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran fünf Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige An-nahme ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten in Textform bei uns. Eine verspätete oder abweichende Annahme gilt als neues Angebot des Lieferanten und bedarf unserer Annahme. Lösen wir auf ein Angebot des Lieferanten hin Bestellungen aus, ist der Lieferant gehalten, unsere Bestellung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung in Textform zu bestätigen.
2. Abweichungen von unseren Angeboten oder Bestellungen durch den Lieferanten, insbesondere hinsichtlich Menge, Qualität, Ausführung, Lieferzeit oder Preis, sind in der Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich und optisch hervorzuheben und bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
3. Vertragsunterlagen und technische Anforderungen, Abweichungen
1. Grundlage der Lieferung sind die von uns an den Lieferanten übermittelten Unterlagen, z.B.:
• Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen,
• technische Spezifikationen,
• CAD-Daten,
• Qualitätsvereinbarungen.
(gemeinsam: „Warenbeschreibung“).
2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware entsprechend der Warenbeschreibung, dem genehmigten Erstmuster gem. Ziffer 5 und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Soweit ein bestimmter technischer Standard vereinbart ist, ist dieser maßgeblich.
3. Der Lieferant prüft die Warenbeschreibung mit der von einem fachkundigen Lieferanten zu erwartenden Sorgfalt auf Unklarheiten, Widersprüche und Fertigungsrisiken und teilt uns Bedenken unverzüglich in Textform mit. Bei Widersprüchen darf der Lieferant erst nach ge-meinsamer Klärung dieser Widersprüche mit der Herstellung der betreffenden Ware beginnen. Falls die Klärung und Beseitigung der Widersprüche Auswirkungen auf Lieferzeit und Kosten hat, werden die Parteien einvernehmlich eine angepasste Lieferzeit und Kosten vereinbaren.
4. Abweichungen von der Beschaffenheit nach Ziffer 3.2, z.B. hinsichtlich Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Abmessungen, Zeichnungsmaßen, Toleranzen, Oberflächen, Wärmebehandlungen, Beschichtungen oder sonstigen technischen Eigenschaften, bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Unsere Zustimmung zu Abweichungen gilt nur für die Ware der jeweils betreffenden Lieferung. Die Zustimmung stellt keine grundsätzliche Änderung von Zeichnungen oder Spezifikation dar und gilt nicht für künftige Lieferungen. Weicht der Lie-ferant ohne unsere Zustimmung von der Beschaffenheit nach Ziffer 3.2 ab, stehen uns die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche zu.
5. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus den Warenbeschreibungen ergibt. Etwaige gesetzliche Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.
4. Schutz von Informationen, Geheimhaltung
1. An den von uns bereitgestellten Warenbeschreibungen, Berechnungen, Daten, Mustern so-wie sonstige Unterlagen und Informationen (insgesamt „Informationen“) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Der Lieferant darf diese Informationen ausschließlich zur Erfüllung der uns geschuldeten vertraglichen Leistungen verwenden. Eine Vervielfältigung oder Nutzung der Informationen für eigene Zwecke des Lieferanten, insbesondere die Herstellung von Produkten für Dritte, ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht zulässig.
3. Nach Abwicklung oder Beendigung des Vertrages hat der Lieferant verkörperte Informationen auf Verlangen nach unserer Wahl vollständig an uns zurückzugeben oder zu löschen und die Durchführung in Textform zu bestätigen. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind ebenfalls zu vernichten. Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, sind Kopien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu vernichten.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen während der Vertragsdauer und auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben; die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn die Informationen bzw. das damit verbundene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Die Geheimhal-tungspflicht besteht außerdem nicht für öffentlich zugängliche Informationen, für durch den Lieferanten selbst entwickelte Informationen und für solche Informationen, die der Lieferant rechtmäßig von Dritten erhalten hat.
5. Weitergehende gesetzliche Geheimhaltungspflichten, z.B. nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bleiben unberührt.
6. Der Lieferant wird etwaige Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 4 verpflichten.
5. Erstmuster und Prüfunterlagen
1. Nach Vereinbarung hat der Lieferant uns ein der Beschaffenheit gem. Ziffer 3.2 entsprechendes Erstmuster bereitzustellen. Sind für das Erstmuster nicht ausdrücklich gesonderte Kosten vereinbart, ist dieses in den Preisen für die Ware enthalten und nicht gesondert zu vergüten.
2. Vereinbarte Prüfberichte, Messprotokolle, Materialnachweise und sonstige Qualitätsnachwei-se sind unentgeltlich mit dem Erstmuster bei uns abzuliefern; ist kein Erstmuster vereinbart, sind sie mit der Ware abzuliefern.
3. Ist die Lieferung eines Erstmusters vereinbart, darf die Serienfertigung erst nach unserer Freigabe des Erstmusters in Textform erfolgen. Wir entscheiden über die Freigabe des Erstmusters innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Erstmusters und der vollständigen Unterlagen gemäß Ziffer 5.2. Unsere Freigabe ist keine Abnahme der Ware im Sinne des § 640 BGB, kein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche und entbindet den Lieferanten nicht von der vertragsgemäßen Serienfertigung.
6. Lieferzeit und Verzug
1. Vereinbarte Lieferzeiten (Liefertermine oder -fristen) sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht vereinbart wurde, beträgt sie sechs Wochen ab Vertragsschluss, mindes-tens aber zwei Wochen nach Freigabe des Erstmusters (soweit ein Erstmuster vereinbart ist). Maßgeblich ist der Eingang der vertragsgemäßen Lieferung am vereinbarten Lieferort. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer Zustimmung in Textform.
2. Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat er uns un-verzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer zu informieren.
3. Im Falle des Lieferverzugs bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
4. Ist der Lieferant in Verzug, können wir pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten an den vereinbarten Lieferort, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Ist kein Lieferort vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wolfenbüttel zu erfolgen. Der Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
2. Die Lieferung hat entsprechend den vereinbarten Versandvorgaben zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelnummer und Liefermenge beizufügen.
3. Verpackungen sind so auszuführen, dass Beschädigungen und Qualitätsbeeinträchtigungen vermieden werden.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn im Einzelfall Versendungskauf vereinbart ist, mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich geregelt ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich; für die Abnahme gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5. Die Übereignung der Ware an uns hat grundsätzlich unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferan-ten spätestens mit Zahlung der Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vor Zahlung zur Veräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
8. Liefermenge, Teillieferungen
1. Vereinbarte Liefermengen sind verbindlich. Mehrmengen, Restmengen, Fertigungszugaben, Ausschuss oder Produktionsüberhänge dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform geliefert werden, auch wenn sie technisch erforderlich sind. Nicht genehmigte Mehrmengen, Restmengen, Fertigungszugaben, Ausschuss oder Produktionsüberhänge kön-nen wir zurückweisen oder nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferanten auf dessen Kosten zurücksenden.
2. Nach unseren spezifischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 gefertigte Mehrmengen, Restmengen, Fertigungszugaben, Ausschuss oder Produktionsüberhänge hat der Lieferant gegen unbefug-te Nutzung zu sichern und nach Wegfall des Auftragszwecks fachgerecht zu entsorgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (z.B. bei Folgeaufträgen) oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. Der Lieferant hat erkennbare Abweichungen von der bestellten Liefermenge unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
4. Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
9. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise. Preisänderungen bedürfen einer Verein-barung der Parteien. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Festpreis Verpackung, Transport/Versand, Zölle, Versicherung und sonstige Nebenkosten ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3. Rechnungen müssen die Bestellnummer und alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten.
4. Zahlungen erfolgen nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir innerhalb von 30 Kalendertagen nach Empfang der vollständigen, vertragsgemäßen Ware. Geht uns eine ordnungsgemäße Rechnung erst nach Empfang der Ware zu, beginnt die Zahlungsfrist mit Zugang der Rechnung. Ist eine Abnahme der Ware vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, nehmen wir diese spätestens innerhalb von 15 Ka-lendertagen nach Empfang der Ware vor. Die Abnahme verschiebt den Beginn der vorste-hend geregelten Zahlungsfrist nicht. Gesetzliche Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt. Erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn der vorstehend geregelten Zahlungsfrist, gewährt uns der Lieferant 2 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag.
5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
10. Subunternehmer, Qualitätssicherung
1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlich vorgeschriebenen und sonstige angemessenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und vereinbarte Prüfanforderungen einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet eine der Art und dem Risiko der Ware angemessene Rück-verfolgbarkeit der Ware und dokumentiert die Durchführung der vereinbarten Qualitätssiche-rungsmaßnahmen. Auf Verlangen ist uns diese Dokumentation unentgeltlich vorzulegen.
3. Der Lieferant informiert uns unverzüglich über ihm bekannte Sicherheitsrisiken, Mängel und Qualitätsabweichungen der Ware und wirkt – unabhängig von etwaigen Mängelrechten – an der Aufklärung und erforderlichen Abhilfemaßnahmen mit.
4. Wir sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und Abstimmung während der üblichen Geschäftszeiten auftragsbezogene Qualitätsprüfungen beim Lieferanten durchzuführen oder durch zur Vertraulichkeit verpflichtete, nicht mit dem Lieferanten konkurrierende Dritte durchführen zu lassen. Betriebsabläufe und berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten berücksichtigen wir. Unsere Qualitätsprüfungen ersetzen weder die Quali-tätssicherung des Lieferanten noch begründen sie einen Verzicht auf etwaige Mängelrechte.
11. Gewährleistung und Haftung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.
2. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Anforderungen an die Ware gemäß Ziffer 3.2 und sonstige vereinbarte Produktbeschreibungen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese von uns oder vom Lieferanten stammen. Der Lieferant gewährleistet eine gleichbleibende Qualität der gelieferten Ware.
3. Mängelansprüche und außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit nach den gesetzlichen Regelungen oder der Rechtsprechung keine längeren Verjährungsfristen oder ein späterer Verjährungsbeginn gelten.
4. Bei Rechtsmängeln gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass Ansprüche vorbehaltlich der Höchstgrenze gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht verjähren, solange Dritte wegen der Rechtsmängel noch Ansprüche gegen uns geltend machen können.
5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsver-langen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 445a f. BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
8. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12. Produkthaftung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktionen ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführen-den Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauscha-len Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschadensfall abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Die Versicherung begrenzt unsere Gewährleistungs- und Haf-tungsansprüche gegenüber dem Lieferanten nicht.
13. Mängelrügen
1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
2. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
3. Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten in Textform ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.
4. Für Werkverträge gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nicht.
14. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant steht nach Maßgabe dieser Ziffer 14.1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutz- und Urheberrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von Schutz- und Urheberrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
2. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Ware bleiben unberührt.
15. Eigentum an Werkzeugen und Betriebsmitteln
1. Von uns beigestellte Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Zeichnungen oder sonstige Be-triebsmittel bleiben unser Eigentum. Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle oder sonstige Betriebsmittel, die vom Lieferanten oder Dritten gefertigt und uns durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden, gehen in unser Eigentum über. Dasselbe gilt für das Erstmuster gemäß Ziffer 5, allerdings unabhängig davon, ob für das Erstmuster eine gesonderte Vergütung vereinbart ist.
2. Der Lieferant hat unser Eigentum sorgfältig zu behandeln und ausschließlich für die Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge zu verwenden. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn er sie nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt.
3. Der Lieferant kennzeichnet die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände als unser Eigentum und verwahrt sie getrennt von seinem Eigentum, soweit dies praktisch möglich ist. Der Lieferant informiert uns unverzüglich über drohende Zugriffe Dritter sowie Beschädigungen des Eigentums.
16. Gesetzliche Anforderungen
1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Umweltrecht, Kartellrecht und Produktsicherheit. Der Lieferant hält alle Antikorruptions- und Geldwäschegesetze ein.
2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Ware allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügt. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass auch eingesetzte Unterlieferanten diese Anforderungen erfüllen.
17. Schlussbestimmungen
1. Für diese AEB und Verträge, in die diese AEB einbezogen sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unabhängig von der Rechtswahl anwendbare zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
2. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand Wolfenbüttel. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand November 2026