SCHMIDT-KUPPLUNG GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines,
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Besteller). Diese AVL gelten
nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst
herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese AVL gelten
in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge
über den Verkauf/und oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben
Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssten.
1.3. Die nachfolgenden AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Bestellers die Lieferung
an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsschluss,
Bestimmungsland
2.1. Die Bestellung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind
freibleibend und unverbindlich.
2.2. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt allerdings
noch keine Annahme des Angebotes des Bestellers durch uns dar.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen
behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
2.4. Die Ware ist nur für das in der Auftragsbestätigung angegebene Land zur
Verwendung bestimmt. Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben hierzu, gilt
Deutschland als vereinbartes Bestimmungsland.
2.5. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter
nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies
gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien. 2.6. Soweit keine
abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der
handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms 2000 einschließlich der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.
3. Preise,
Preisanpassung, Zahlungsbedingungen, Rechnungsprüfung
3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl.
Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2. Es gilt ein Mindestbestellwert von 78,00 €. Liegt der Bruttorechnungswert
für die von ihm bestellten Waren darunter, so werden dem Besteller dennoch
Waren im Wert von 78,00 € berechnet.
3.3. Beim Versendungskauf (Ziff. 5.1.) trägt der Besteller die Transportkosten
ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten
Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
3.4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des
Bestellers.
3.5. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine
Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der
höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der
Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach
Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.6. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei einer Zahlung
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Maßgebend
für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
3.7. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Lieferfrist,
Lieferverzug, Sicherheitsleistung
4.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist
12 Wochen ab Vertragsschluss.
4.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig
geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller
beizubringende Unterlagen bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert
sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig
erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der
vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den
Besteller abgesandt ist.
4.3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich
zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen
Forderungen durch den Besteller im jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird
(z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Wir sind ferner –
ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch einen Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben. Ein solches Deckungsgeschäft liegt dann vor, wenn wir am Tag des
Vertragsschlusses einen Lieferkontrakt besitzen, der bei objektiver Betrachtung
so beschaffen ist, dass wir den Besteller daraus bei reibungslosem Ablauf mit
gleicher Sicherheit beliefern können, wie wir sie ihm versprochen haben. Unsere
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen
Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und
Kündigungsrechte des Bestellers gem. Ziff. 8 dieser AVL.
4.5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller
erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden
ist.
5. Lieferung,
Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf
Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2. Wir sind zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und
Zollvorschriften verpflichtet, wenn der Besteller uns rechtzeitig genaue
Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch
im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Besteller in Verzug mit der Annahme ist.
5.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,03 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung für jeden angefangenen Kalendertag,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
5.5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Haftung für Mängel
6.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479
BGB).
6.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des
Herstellers), die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in
gleicher Weise wie diese AVL in diesen Vertrag einbezogen wurden.
6.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder
sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.4. Ein Mangel liegt nicht vor bei normalem, gebrauchstypischem Verschleiß
oder bei vorzeitiger Abnutzung durch untypischen Gebrauch, etwa ungewöhnlich
erhöhter Belastung. Anpassungen im Rahmen des technischen Fortschritts, welche
keine Beeinträchtigung der Produktfunktionalität bedingen, gelten ebenfalls
nicht als Mangel.
6.5. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie
innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und
Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung) innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die
gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
6.7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
6.8. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller
die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben.
6.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir
die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
6.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung
vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
7. Schutzrechte
7.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller erhebt, so haften wir
gegenüber dem Besteller innerhalb der Ziff. 9 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 8.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller
uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnamen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung
der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist
er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
7.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.3. Die Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von
uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit Produkten eingesetzt wird,
die nicht von uns geliefert wurden.
7.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die hier getroffenen
Regelungen zu Sachmängeln gem. Ziff. 6 entsprechend. Ebenso gelten diese
Regelungen bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
7.5. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des
Besteller gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
7.6. Soweit der Besteller die Verletzung von Schutzrechten zu vertreten hat,
stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter zuzüglich erforderlicher
Rechtsverfolgungskosten aufgrund der Verletzung von Schutzrechten durch den
Besteller frei.
8. Sonstige
Ansprüche, Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziff. 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des
Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem.
§§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr.
3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
9.2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und
Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3
BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen
Verbraucher (§ 479 BGB).
9.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu
einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 8 ausschließlich die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.
Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
10.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen.
10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller
den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn
wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
10.4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 10.2 genannten Pflichten
des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein
sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
10.5. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem die
Ware sich jeweils befindet, in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der
Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen dieses Landes
entsprechenden Sicherheitsrechts für uns mitzuwirken.
11. Stornierung
durch den Besteller
11.1. Der Besteller ist berechtigt, seine Bestellung ohne sachlichen
Grund zu stornieren. Geschieht dies allerdings innerhalb von drei Monaten vor
dem vereinbarten Liefertermin und handelt es sich um Waren aus unserer
Serienfertigung (vertretbare Sachen), ist dies nur gegen Zahlung eines Betrages
von 8 % des Gesamtpreises für die jeweils stornierte Ware möglich. Dabei bleibt
dem Besteller der Nachweis vorbehalten, dass uns bei Abzug der ersparten
Aufwendungen von dem vereinbarten Entgelt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Betrag zusteht.
11.2. Bei Stornierungen für Sonderanfertigungen (unvertretbare Sachen) stehen
uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Danach sind wir berechtigt,
dennoch die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir müssen uns jedoch anrechnen
lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen
oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu
erwerben böswillig unterlassen. Für von uns noch nicht erbrachte Teilleistungen
können wir als Ersatz für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen
Pauschalbetrag in Höhe von 8 % des Gesamtpreises dieser Teilleistungen geltend
machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Betrag nach
§ 649 BGB gar nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe zusteht.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
12.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können
vom Besteller nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen
werden.
12.3. Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB
dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen
auch gegenüber dem Besteller (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
13. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand
13.1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem.
Ziff. 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder
unwirksam ist.
13.2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Wolfenbüttel. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
Stand: 06/2009